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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05 ER   

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https://dejure.org/2005,10083
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05 ER (https://dejure.org/2005,10083)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.08.2005 - L 4 KR 197/05 ER (https://dejure.org/2005,10083)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER (https://dejure.org/2005,10083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Vertragszahnarzt - Kollektivverzicht auf Zulassung - vorläufige Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte durch einstweilige Anordnung - Kostenübernahme

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29 Abs. 1 SGB V; § 76 Abs. 1 S. 1 SGB V; § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V; § 95b Abs. 1 SGB V
    Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen; Inanspruchnahme von nicht vertragsgebundenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen; Inanspruchnahme von nicht vertragsgebundenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kostenübernahme für Fortsetzung der kieferorthopädischen Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vertragsärztliche Versorgung, Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte nach Kollektivverzicht von Vertragszahnärzten auf Zulassung

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05
    Die Ag weigert sich, die Kosten der weiteren kieferorthopädischen Behandlung des Ast zu übernehmen, obwohl der 3. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen am 5. Januar 2005 entschieden hat, dass die Kassen verpflichtet sind, die Kosten für die Behandlung durch Kieferorthopäden zu tragen, die ihre Zulassung im Jahre 2004 im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens zurückgegeben haben (vgl. Beschluss vom 5. Januar 2005, Az: L 3 KA 237/04 ER).

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 3. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen, wonach Versicherte im Rahmen des § 95b SGB V einen ausgeschiedenen Vertragszahnarzt - nunmehr im Rahmen ihrer privatautonomen Entscheidung - weiterhin als Behandler wählen und die Übernahme der ihren Eigenanteil gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V übersteigenden Kosten durch die Krankenkasse beanspruchen können (vgl. Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Januar 2005, L 3 KA 237/04 ER, Umdruck Seite 11).

  • SG Hannover, 08.06.2005 - S 35 KA 56/05

    Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruchs eines Vertragszahnarztes gegen den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05
    Der gegenteiligen Auffassung des SG Hannover im Urteil vom 8. Juni 2005 (Az: S 35 KA 56/05) vermag sich der erkennende Senat demgegenüber nicht anzuschließen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2010 - L 1 KR 110/08
    Auf die Beschwerde des Klägers vom 7. Juli 2005 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 16. August 2005 (L 4 KR 197/05 ER) den Beschluss des SG Lüneburg vom 3. Juni 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juli 2005 aufgehoben und die Beklagte vorläufig bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, den Kläger im Wege der Sachleistung mit einer kieferorthopädischen Behandlung bei Frau Dr. Q. nach Maßgabe des am 6. Januar 2004 genehmigten kieferorthopädischen Behandlungsplanes vom 22. Dezember 2003 auf der Grundlage des § 95 b Abs. 3 SGB V iVm § 29 SGB V zu versorgen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten L 4 KR 197/05 ER und L 1 KR 110/08 Bezug genommen.

    Der 4. Senat des LSG hat in seinem Beschluss vom 16. August 2005 - 4 KR 197/05 ER ausdrücklich ausgeführt, dass die bereits begonnene vertragszahnärztliche Tätigkeit fortgesetzt wird und die Beklagte dem Kläger die Versorgung durch die Beigeladene als Sachleistung zu gewähren hat.

    Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beigeladene nach einem im ER-Verfahren L 4 KR 197/05 ER vorliegenden Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr eigener Zulassungsverzicht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Bescheid des Niedersächsischen Sozialministeriums und in Abstimmung mit den in dem Bescheid genannten Kieferorthopäden erfolgt ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Diese beschränkt sich im Falle der kieferorthopädischen Versorgung aber (zunächst) nur auf 80 % der hierfür anfallenden Vergütung (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - MedR 2005, 675).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2005 - L 4 KR 118/05
    Den Beteiligten ist eine Fotokopie des Beschlusses des Senats vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - übersandt worden.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 16. August 2005 (aaO) Bezug genommen.

    Der erkennende Senat hält die Auffassung des 3. Senats für nach wie vor überzeugend und hat sich ihr auch für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl Beschluss des Senats vom 16. August 2005, aaO).

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