Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05 ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Vertragszahnarzt - Kollektivverzicht auf Zulassung - vorläufige Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte durch einstweilige Anordnung - Kostenübernahme
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 29 Abs. 1 SGB V; § 76 Abs. 1 S. 1 SGB V; § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V; § 95b Abs. 1 SGB V
Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen; Inanspruchnahme von nicht vertragsgebundenen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen; Inanspruchnahme von nicht vertragsgebundenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Kostenübernahme für Fortsetzung der kieferorthopädischen Behandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Vertragsärztliche Versorgung, Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte nach Kollektivverzicht von Vertragszahnärzten auf Zulassung
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 03.06.2005 - S 16 KR 93/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05 ER
Wird zitiert von ... (21) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04
Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05
Die Ag weigert sich, die Kosten der weiteren kieferorthopädischen Behandlung des Ast zu übernehmen, obwohl der 3. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen am 5. Januar 2005 entschieden hat, dass die Kassen verpflichtet sind, die Kosten für die Behandlung durch Kieferorthopäden zu tragen, die ihre Zulassung im Jahre 2004 im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens zurückgegeben haben (vgl. Beschluss vom 5. Januar 2005, Az: L 3 KA 237/04 ER).Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 3. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen, wonach Versicherte im Rahmen des § 95b SGB V einen ausgeschiedenen Vertragszahnarzt - nunmehr im Rahmen ihrer privatautonomen Entscheidung - weiterhin als Behandler wählen und die Übernahme der ihren Eigenanteil gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V übersteigenden Kosten durch die Krankenkasse beanspruchen können (vgl. Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Januar 2005, L 3 KA 237/04 ER, Umdruck Seite 11).
- SG Hannover, 08.06.2005 - S 35 KA 56/05
Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruchs eines Vertragszahnarztes gegen den …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05
Der gegenteiligen Auffassung des SG Hannover im Urteil vom 8. Juni 2005 (Az: S 35 KA 56/05) vermag sich der erkennende Senat demgegenüber nicht anzuschließen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2010 - L 1 KR 110/08 Auf die Beschwerde des Klägers vom 7. Juli 2005 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 16. August 2005 (L 4 KR 197/05 ER) den Beschluss des SG Lüneburg vom 3. Juni 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juli 2005 aufgehoben und die Beklagte vorläufig bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, den Kläger im Wege der Sachleistung mit einer kieferorthopädischen Behandlung bei Frau Dr. Q. nach Maßgabe des am 6. Januar 2004 genehmigten kieferorthopädischen Behandlungsplanes vom 22. Dezember 2003 auf der Grundlage des § 95 b Abs. 3 SGB V iVm § 29 SGB V zu versorgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten L 4 KR 197/05 ER und L 1 KR 110/08 Bezug genommen.
Der 4. Senat des LSG hat in seinem Beschluss vom 16. August 2005 - 4 KR 197/05 ER ausdrücklich ausgeführt, dass die bereits begonnene vertragszahnärztliche Tätigkeit fortgesetzt wird und die Beklagte dem Kläger die Versorgung durch die Beigeladene als Sachleistung zu gewähren hat.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beigeladene nach einem im ER-Verfahren L 4 KR 197/05 ER vorliegenden Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr eigener Zulassungsverzicht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Bescheid des Niedersächsischen Sozialministeriums und in Abstimmung mit den in dem Bescheid genannten Kieferorthopäden erfolgt ist.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf …
Diese beschränkt sich im Falle der kieferorthopädischen Versorgung aber (zunächst) nur auf 80 % der hierfür anfallenden Vergütung (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - MedR 2005, 675). - LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2005 - L 4 KR 118/05 Den Beteiligten ist eine Fotokopie des Beschlusses des Senats vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - übersandt worden.
Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 16. August 2005 (aaO) Bezug genommen.
Der erkennende Senat hält die Auffassung des 3. Senats für nach wie vor überzeugend und hat sich ihr auch für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl Beschluss des Senats vom 16. August 2005, aaO).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2005 - L 4 KR 182/05 Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 16. August 2005, Az: L 4 KR 197/05 ER, der den Beteiligten bekannt ist, verwiesen.
Der erkennende Senat hält die Auffassung des 3. Senates nach wie vor für überzeugend und hat sich ihr auch für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl Beschluss vom 16. August 2005, aaO).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur …
Zur Neuansiedlung einer ausreichenden Zahl von Kieferorthopäden ist es aber bisher nicht gekommen, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegner zu 1. und zu 3. bis 7. (Schriftsatz vom 15. April 2005) ergibt; vielmehr verweisen die Krankenkassen die Versicherten auf bisher schon zugelassene Kieferorthopäden (vgl. hierzu den Beschluss des 4. Senats des LSG Nds.-Bremen vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05 Zur Neuansiedlung einer ausreichenden Zahl von Kieferorthopäden ist es aber bisher nicht gekommen, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegner zu 1. und zu 3. bis 7. (Schriftsatz vom 15. April 2005) ergibt; vielmehr verweisen die Krankenkassen die Versicherten auf bisher schon zugelassene Kieferorthopäden (vgl. hierzu den Beschluss des 4. Senats des LSG Nds.-Bremen vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 1 KR 200/08 Das LSG Niedersachsen-Bremen habe in einem Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - entschieden, dass diese zu einem Kreis der Quasi-Vertragsbehandler gehöre.
- SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen …
Dies gilt zumindest dann, wenn dem Versicherten dem Grunde nach ein entsprechender Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse zusteht, so dass Maßnahmen, die nicht gemäß § 29 SGB V genehmigungsfähig sind, weiterhin vom Versicherten privat vereinbart und selbst bezahlt werden müssen (so auch der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER). - SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 212/05
Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen …
Soweit ein derartiger Bescheid in der Literatur für erforderlich gehalten wird, um den Kreis der Betroffenen Ärzte eindeutig abgrenzen zu können (vgl Hess in: Kasseler Kommentar, Stand: Dezember 2000, § 95b SGB V Rn 5), ist ein solcher Bescheid zumindest dann entbehrlich, wenn wie in diesem Verfahren die Beigeladene ausdrücklich ihre Zugehörigkeit zum Kreis der Zahnärzte erklärt hat, die ihre Zulassung im Laufe des Kalenderjahres 2004 in Niedersachsen im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens zurückgegeben haben (so auch der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - mwN). - LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2005 - L 3 KA 132/05 Dieser Rechtsprechung habe sich der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER- ausdrücklich angeschlossen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2005 - L 3 KA 122/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 140/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2005 - L 3 KA 125/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2005 - L 3 KA 283/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2005 - L 3 KA 127/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 135/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 156/05
- SG Hildesheim, 28.11.2006 - S 20 KR 321/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2006 - L 4 KR 80/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2005 - L 4 KR 323/05
- SG Oldenburg, 24.10.2006 - S 62 KR 27/05